Keine Anwendung der Länderöffnungsklausel in NRW vorgesehen

Wir haben bezüglich des jüngsten Ratsbeschlusses für eine Resolution zur Anwendung der Länderöffnungsklausel an die Landtagsabgeordnete Manuela Grochowiak-Schmieding geschrieben und unsern Standort dargestellt. Hier lesen Sie die Antwort: 

Der Landtag NRW sowie die Landesregierung haben sich klar zur Länderöffnungsklausel im BauGB in Bezug auf größere Abstände von Windenergieanlagen positioniert. Der Landtag hat mit dem Beschluss des Antrags von SPD und Grünen (Drucksache 16/5290) am 28.03.2014 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Nordrhein-Westfalen nicht beabsichtigt, von der Möglichkeit einer Öffnungsklausel des Baugesetzbuches bei Mindestabständen Gebrauch zu machen. Denn mit dem Windenergieerlass NRW sind diese Fragen abschließend geklärt. Auch aus Sicht der Landesregierung besteht zudem kein Bedürfnis für die neuerdings in § 249 Absatz 3 BauGB verankerte Länderöffnungsklausel, weil bereits nach bisherigem Recht über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen gewährleistet ist, dass angemessene Abstände zu Wohnbebauung auch bei Errichtung von Windenergieanlagen eingehalten werden müssen. Hinzu kommt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in ihren Flächennutzungsplänen über die sich aus dem Immissionsschutzrecht und dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Abstände hinaus größere Vorsorgeabstände im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zwischen Windenergieanlagen und schutzbedürftigen Einrichtungen festlegen können; es besteht also bereits über die kommunale Bauleitplanung eine Art „Öffnungsklausel“.

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